BEGRIFFE VON A - Z
Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrssicher und muss mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind. Darüberhinaus bieten einige Automobilclubs einen kostengünstigen Rücktransport an.
Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz.-Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche vorauslegen möchte, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit diese Kosten abtreten zu lassen. Zu beachten ist hierbei, dass diese Abtretung grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck erfüllt. Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst durchzusetzen. Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Kfz.-Sachverständigen jeweils direkt an den Rechnungssteller ausgleicht.
Hinweis: Bei Mithaftung des Geschädigten muss dieser einen Teil der Rechnungsbeträge aus eigener Tasche zahlen.
Der Abzug „Neu für Alt“ ist ein Abzug für die Wertverbesserung am Fahrzeug, da das repartierte Fahrzeug durch den Ersatz der unfallbedingten Teile eine Wertverbesserung erfahren hat.
Altschäden sind Beschädigungen, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung noch nicht instandgesetzt worden sind. Als Altschäden bezeichnet man sowohl Unfallschäden, als auch sonstige Beschädigungen, wie z. B. Lack- oder Korrosionsschäden. Alt- und Vorschäden haben Einfluss auf die durch den Kfz-Sachverständigen zu benennende merkantile Wertminderung. Weiterhin sind Alt- und Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes von Bedeutung. Liegen Alt- und Vorschäden im Schadenbereich, sind im Reparaturfall bei einem Kaskoschaden Abzüge „Neu für Alt“ vorzunehmen. Im Haftpflichtschadensfall sind Abzüge für „Wertverbesserung“ zu tätigen.
Bei Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug oder alternativ eine Nutzungsentschädigung beansprucht werden. Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Unfalltag. Bei Totalschäden ist die Wiederbeschaffungsdauer eines gleichwertigen Fahrzeuges maßgebend.
Gemäß § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Man begründet dies damit, dass ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch ohne Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann.
Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muss. Diese Haftung auf Grund der sog. „Betriebsgefahr“ tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis).
Die Betriebsgefahr kann bereits zu einer Mithaftung führen, wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbracht werden kann, d. h. wenn nicht zu belegen ist, dass selbst ein „perfekter“ Fahrer bei größter Umsicht den Unfall nicht vermeiden hätte können. Beispiel: Fahrradfahrer oder Fussgänger (unmotorisierte Verkehrsteilnehmer).
Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 500,00 EUR. In diesen Fällen kann die gegnerische Versicherung wegen der sog. "Schadenminderungspflicht" eine Erstattung der Kosten für das Gutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer Kfz.-Werkstatt, besser wäre natürlich ein Kurzgutachten eines Kfz.-Sachverständigen. Sprechen Sie auch in solchen Fällen mit einem Kfz.-Sachverständigen Ihres Vertrauens.
In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind Schäden nicht gedeckt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Dies bedeutet, dass die Fahrzeugversicherung nicht aufkommt für Schäden, die ohne Einwirkung von außen während der Fahrt oder des normalen Fahrzeugeinsatzes entstehen.
Es ist ohne weiteres zulässig, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug außerhalb einer Reparaturwerkstatt in Eigenarbeit zu reparieren. Dem Geschädigten stehen in diesem Fall die erforderlichen Reparaturkosten als Wiederherstellungskosten zu. Lediglich die Mehrwertsteuer wird nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr erstattet, außer Sie können durch Vorlage von Ersatzteilrechnungen diese nachweisen.
Unter fiktiver Abrechnung versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Grundlage eines Gutachtens, ohne dass tatsächlich Rechnungen über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzteilbeschaffung vorgelegt werden.
Der Begriff „Grobe Fahrlässigkeit“ ist in den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Versicherungen als Ausschlussgrund angegeben.
Der Versicherer kann insbesondere bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht seine Leistungen in der Fahrzeugversicherung verweigern.
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt worden ist, hat der Geschädigte das selbstverständliche Recht, zumindest beim Überschreiten der Bagatellschadengrenze einen geeigneten technischen Sachverständigen mit der Schadenermittlung zu beauftragen. Die dafür entstehenden Kosten werden als Teil des Fahrzeugschadens gesehen und sind somit vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.
Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld eines Unfallbeteiligten verursacht, so kommt es zu einer Aufteilung der Haftung. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von A.
Während der unfallbedingten Ausfallzeit Ihres Fahrzeugs (oder Wiederbeschaffung), haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Die Kosten dafür werden erstattet, aber nur soweit sie erforderlich waren.
Ist ein Unfallhergang bezüglich der Schuldfrage nicht eindeutig, so kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. In diesem Fall wird der Schadenersatz entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt. (siehe auch Haftungsquote)
Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis / fiktive Schadenabrechnung) wird nach ständiger Rechtsprechung die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten auch für Privatfahrzeuge nicht mehr erstattet. Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, so wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da die Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann.
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung gem. § 249 BGB. Anstelle von Mietwagenkosten kann der Geschädigte folgende Beträge für die entgangene Nutzung seines privaten Pkw geltend machen.
Nachdem die Fa. Eurotax-Schwacke erhebliche Gebühren für die Veröffentlichung der Nutzungsausfallstabelle verlangt, erkundigen Sie sich bei uns.
Bei Unfällen mit eigenem Mithaftungsanteil, kann im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung erreicht werden, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird: Die sogenannte Abrechnung nach Quotenvorrecht.
Dabei werden Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) in vollem Umfang ersetzt.
Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschleppkosten ersetzt die gegnerische Haftpflichtversicherung, soweit der Gesamtbetrag den Betrag nicht übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haftungsanteils zahlen müsste.
Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenkosten fallen allerdings Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen Fahrzeugschaden betreffen. Wegen der rechtlich komplizierten Zusammenhänge wird hier anwaltliche Beratung empfohlen.
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Hinweis: Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von dieser ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann. Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrundegelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!
Die Kosten für einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Schadenabwicklung im Haftpflichtschadenfall mit der Versicherung, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Bestandteil der Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche, den die unfallgegnerische Versicherung zu bezahlen hat.
Nach aktueller Rechtslage darf ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater im Einzelfall beratend tätig werden oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen. Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen, beispielsweise durch den Reparaturbetrieb oder einen Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall rechtlich nicht zulässig.
Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis der Reparatur. Als Reparaturnachweis kann eine Rechnung des Reparaturbetriebes dienen.
Erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens, kann die Reparatur auch durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachgewiesen werden.
Lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes), dann wird von der Rechtsprechung für den Ausgleich der vollen Reparaturkosten eine detaillierte Reparaturbestätigung gefordert.
Hierzu hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so wird regelmäßig auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet.
Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden vom Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage für die Dauer des vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens. Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwarteten Verzögerungen, wie z. B. durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen oder Standzeiten bei der Lackierung.
Die Reparaturdauer wird im Gutachten in Arbeitstagen angegeben, dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.
In welcher Höhe werden sie gezahlt?
Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem Kfz.-Sachverständigen vorlegen. Rechnen Sie fiktiv ab, erstattet die Versicherung nicht die Kosten, die in einer Vertragswerkstatt für die Reparatur anfallen würden. Bei den Lohnkosten ist dann ein Durchschnittswert der jeweiligen Region zugrundezulegen.
Wann werden sie gezahlt?
Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen.
Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat.
Ausnahme: Die sogennannte Opfergrenze von 130 %, d. h., wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und das durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachweisen.
Dann bekommen Sie auch in diesem Fall die vollen Reparaturkosten erstattet. Bitte beachten Sie aber, dass die absolute Obergrenze für diese Regelung nach der Rechtsprechung bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt.
Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb eine sog. Reparaturkosten-Übernahmebestätigung unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht sofort bei Abholung des Fahrzeuges an den Reparaturbetrieb bezahlt werden sollen. Die Kfz-Werkstatt übersendet diese Reparaturkosten-Übernahmebestätigung an die zu regulierende Versicherung. Diese verpflichtet sich – ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden – gegenüber dem Reparaturbetrieb, die Kosten der Instandsetzung direkt an die Kfz.-Werkstatt auszugleichen.
Können sich Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen, so ist diese nach AKB in einem Sachverständigenverfahren festzulegen. Die Vorgehensweise ist hierbei in § 14 AKB geregelt. Es wird dazu vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer jeweils ein dritter Sachverständiger benannt. Entweder von diesem Sachverständigen oder vom zuständigen Amtsgericht wird ein Obmann festgelegt, der bei nicht zustande gekommener Einigung der Sachverständigen eine Entscheidung herbeizuführen hat. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden je nach Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Wird die Forderung des Versicherungsnehmers bestätigt, so trägt z. B. der Versicherer die vollen Kosten des Verfahrens.
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz.-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
Grundsätzlich ist jeder Geschädigte oder Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Manche Versicherer versuchen, unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, die Zahlung berechtigter Schadenersatzforderungen zu verweigern.
Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwalts und KfZ.-Sachverständigen oder die freie Auswahl z. B. eines Reparaturbetriebes oder Mietwagenunternehmens werden durch die Schadenminderungspflicht nicht berührt.
Auch der Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges im Haftpflichtschadenfall auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festgelegten Restwertes ohne Rücksprache mit dem zahlungspflichtigen Versicherer stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar. Dagegen sollte bei Kaskoschäden vor Verkauf des Unfallfahrzeuges oder Einleitung der Reparatur Kontakt mit dem Versicherer aufgenommen werden.
Sind aus einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die eigene Haftpflichtversicherung zu erwarten oder werden Forderungen gegen die eigene Fahrzeugversicherung (Kasko) gestellt, so besteht eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag den Schaden innerhalb einer Woche an den zuständigen Versicherer zu melden.
Diese Schadenmeldung kann telefonisch, über eine Versicherungsagentur, schriftlich an den Versicherer oder bei manchen Gesellschaften auch über Internet erfolgen.
Bei klarer Haftungslage und fremd verursachten Unfällen ist dagegen eine Meldung des Unfallgeschädigten an die eigene Kfz.-Versicherung nicht erforderlich.
Wer beim Verkehrsunfall verletzt wird, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Nur bei geringfügigen Verletzungen, bei denen das körperliche Wohlbefinden praktisch gar nicht oder nur bedingt beeinträchtigt wird, sprechen die Gerichte diesen Anspruch nicht zu.
Lässt der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug vor der Reparatur bzw. im Falle eines Totalschadens auf dem Gelände der Werkstatt, berechnet ihm die Wertstatt hierfür ggf. ein Standgeld.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Ein technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Schaffen Sie nach dem Unfall für das beschädigte Fahrzeug ein anderes an und bauen Sie HiFi-Anlage, Anhängerkupplung o. ä. vom alten Fahrzeug in das neue um oder lassen Sie den Umbau durch eine Firma vornehmen, dann müssen auch diese Umbaukosten nach der ständigen Rechtsprechung von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, allerdings nur gegen Nachweis, also gegen Vorlage entsprechender Rechnungen. Anfallende Umbaukosten werden auch vom Kfz.-Sachverständigen vorgegeben.
Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte auch Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Nebenkosten verlangen. Hierzu zählen auch Kosten für Telefonate, Porto und sonstige Ausgaben. Da es oftmals versäumt wird, für derartige Ausgaben Belege zu sammeln, wurde in der ständigen Rechtsprechung dazu übergegangen, hierfür einen nachweisunabhängigen Pauschalbetrag zuzusprechen.
Die Höhe der Beträge für eine derartige Kostenpauschale schwankt je nach Gerichtszuständigkeit zwischen 15 und 50 Euro.
Nach Ausgabe einer Doppelkarte durch die Versicherung besteht sofortiger Versicherungsschutz ab Zulassung des Fahrzeuges bzw. bereits vorher für die Fahrt zur Zulassungsstelle oder Kfz.-Prüfstelle.
In der Kaskoversicherung besteht nach den gängigen Versicherungsbedingungen ein gültiger Versicherungsvertrag erst nach Einlösung der Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer. Da jedoch eine Zahlung der Versicherungsprämie regelmässig erst nach Übersendung des Versicherungsscheins und der Rechnung erfolgt, ist dies häufig erst Wochen nach Zulassung des Fahrzeuges der Fall.
Kommt es in der Zwischenzeit zu einem selbst verschuldeten Unfall, dann kann der Fahrzeugversicherer einen Ausgleich des Fahrzeugschadens ablehnen.
Als Vorschaden werden diejenigen Beschädigungen eines Kfz. bezeichnet, die zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, zwischenzeitlich jedoch behoben wurden.
Bei Kaskoschäden hat der Versicherungsnehmer entsprechend den Bestimmungen der AKB oder des Versicherungsvertragsgesetzes vor Einleitung der Reparatur oder vor Verkauf des Fahrzeuges die Weisungen des Versicherers einzuholen. Übersteigt z. B. die Summe der zu erwartenden Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so wird der Versicherer die Kosten hierfür im Gegensatz zu Haftpflichtschäden (130 % Grenze) nicht mehr voll übernehmen.
Auch beim Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges können im Kaskoschadenfall finanzielle Nachteile bei Verkauf des Fahrzeuges vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer entstehen.
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle einer späteren Veräußerung einen geringeren Erlös erzielen wird, als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ist ein auszugleichender Minderwert nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr erstattungsfähig.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte durchschnittlich für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen.
Der Kfz.-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Totalschadenbasis abrechnet.
Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzwagens ist bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadenbasis vom Kfz.-Sachverständigen in seinem Gutachten festzulegen.
Die tatsächliche Ausfallzeit kann insgesamt über oder unter der vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer liegen.
Bei Totalschaden werden Kosten für Stilllegung des Unfallfahrzeuges und Zulassung des Ersatzfahrzeuges inkl. der erforderlichen Kennzeichen ersetzt.